News | Gesetzliche Grundlagen der Pflegeversicherung |
Datum | 13.08.2015 |
Beschreibung | Gesetzliche Grundlagen der Pflegeversicherung Auf der Basis des Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung – wird einem Pflegebedürftigen auf Antrag bei der Pflegekasse finanzielle Unterstützung gewährt aber auch Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Als pflegebedürftig gilt, wer täglich Hilfe für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt. Das Gesetz sieht für jede Pflegestufe einen Mindestzeitaufwand an Pflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung vor.
Pflegestufe durchschnittl. Zeitaufwand pro Tag davon pflegerischer Aufwand Hilfebedarf am Tag / mindestens Stufe I 90 Minuten mind. 45 Minuten 1 x bei mind. 2 Verrichtungen Stufe II 180 Minuten mind. 120 Minuten 3 x zu unterschiedl. Tageszeiten Stufe III 300 Minuten mind. 240 Minuten rund um die Uhr, regelmäßig, auch mehrfach nachts
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Dieser kann bei der jeweiligen Krankenkasse angefordert werden. Bevor eine Leistung bewilligt wird, wird die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Danach haben Sie einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Pflegegeld bzw. auf Sachleistungen, wenn Sie einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Kombinationsleistung, d. h., dass neben der Übernahme der Pflege durch einen Pflegedienst ein Teil dieser durch Angehörige, Verwandte etc. abgedeckt wird.
Pflegestufe
Pflegegeld / Geldleistung
Pflegedienst / Sachleistung Stufe 0 (mit Demenz*)
123 Euro
231 Euro Stufe I
244 Euro
468 Euro Stufe I (mit Demenz*)
316 Euro
689 Euro Stufe II
458 Euro
1.144 Euro Stufe II (mit Demenz*)
545 Euro
1.298 Euro Stufe III
728 Euro
1.612 Euro Stufe III (mit Härtefall)
728 Euro
1.995 Euro
* Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz und einem Leistungsanspruch nach § 123 in Verbindung mit § 45 b SGB XI wie zum Beispiel Menschen mit einer Demenz
Des Weiteren wird durch den Gesetzgeber verlangt, dass bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, regelmäßig eine Pflegeberatung durchgeführt werden muss. Bei den Pflegestufen I und II erfolgt diese halbjährlich und bei Pflegestufe III vierteljährlich. Wird diese Beratung abgelehnt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen oder entziehen.
Angehörige können für Pflegebedürftige mit einem erheblichen Betreuungsbedarf bei der Pflegekasse einen Antrag auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen stellen. Dazu zählt beispielsweise die stundenweise Betreuung durch unseren Pflegedienst oder die Übernahme der Hauswirtschaft. Die Kosten dafür werden durch die Pflegekasse mit monatlich 104,00 Euro (Grundbetrag) bzw. 208,00 Euro (erhöhter Betrag) erstattet. Leistungsberechtigt sind Menschen mit einer Demenz, mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Auch Personen, die nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können diese Leistungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus haben alle Pflegebedürftigen, die keine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen, ebenfalls einen Anspruch auf 104,00 Euro monatlich für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Bei der Antragstellung für eine Pflegestufe sowie für zusätzliche Betreuungsleistungen unterstützen wir Sie gerne! Für weitere Auskünfte und Fragen in Bezug auf rechtliche Regelungen nach den Sozialgesetzbüchern V und XI stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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